I.V.S. Industriegüter
Handelsgesellschaft mbH

August-Thyssen-Str. 8
D-41564 Kaarst - Germany

Tel.: +49 (0) 2131-7955-0
Fax : +49 (0) 2131-7955-23
e-mail: info@ivs-handel.de

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I.V.S Industriegüter Handelsgesellschaft mbH


1. Allgemeines Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge
der
IVS Handelsgesellschaft mbH. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind unwirksam,
es sei denn, sie erfolgen schriftlich oder durch Personen mit diesbezüglicher Vertretungsmacht.
Der Besteller darf seine Rechte aus dem Liefervertrag ohne schriftliche Zustimmung oder aber
Zustimmung durch Personen mit diesbezüglicher Vertretungsmacht nicht auf Dritte übertragen.

2. Lieferung Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die nachweislich auf Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Streik oder ihren Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflusses liegen, zurückzuführen sind, berechtigen uns entweder, mit angemessen verlängerter
Frist zu liefern, oder aber die Bestellung nicht auszuführen. In letzterem Fall werden wir den Kunden
unverzüglich informieren und bereits erhaltene Leistungen zurückgewähren. Falls nichts anderes
vereinbart ist, gilt für Transport, Gefahrübergang und Warenannahme die Incoterms 2000-Klausel
EXW, ausschließlich Verpackung. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über.
Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller hat unsere Lieferungen nach Erhalt unverzüglich auf
Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige erkennbare Mängel
kann der Besteller nur binnen 14 Tagen nach Empfang rügen. Versteckte Mängel hat der Besteller
unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Die Rügen haben schriftlich zu erfolgen. Sind wir
vorleistungspflichtig, und stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungs-
anspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir zur Verweigerung
der Lieferung solange berechtigt, bis Zahlung oder Sicherheit für die Zahlung geleistet sind.
Im Falle verlängerter Lieferfristen nach Ziffer 2. Abs. 1 oder aber bei Vereinbarung von über 4 Monate
hinausgehende Lieferfristen sind wir berechtigt, während dieser Fristen eintretende Erhöhungen
unserer Kosten an den Besteller weiterzugeben.

3. Preise und Zahlung Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unserem
Lager. Sie gelten rein netto Kasse. Zu den Preisen kommt die an dem Tag der Lieferung gültige
Mehrwertsteuer hinzu. Rechnungen sind mit Rechnungseingang netto zu bezahlen. Für die Berech-
nung von Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller kann nur auf dem selben
Vertragsverhältnis beruhende Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Aufrechnungen sind nur mit
rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht bestrittenen Forderungen zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Jede Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie
seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für uns. An neu
entstandenen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes
zu. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-,
Wasser- und sonstige versicherbare Schäden zu versichern. Er tritt den Anspruch auf die
Versicherungsleistungen im Voraus in Höhe des Lieferpreises sicherheitshalber hiermit an uns ab.
Er wird die Abtretung dem Versicherer anzeigen und uns davon unterrichten. Mit Zahlung des Liefer-
preises durch den Besteller gilt die Rückabtretung als stillschweigend erfolgt. Der Besteller
darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstige Gefährdung des Liefergegenstandes durch Dritte hat der Besteller
uns unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. des Pfändungsprotokolls)
umgehend mitzuteilen. Die Kosten einer etwaigen Intervention durch uns gehen stets zu Lasten des
Bestellers. Für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware vor Zahlung des Lieferpreises veräußert,
tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages mit uns in
Höhe des Lieferpreises zzgl. 10 % Inkassozuschlag sicherheitshalber an uns ab. Dabei ist es gleich-
gültig, ob der Besteller die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache
veräußert. Die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ziehen wir nicht ein, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Besteller kann seine Forderungen im ordnungs-
gemäßen Geschäftsbetrieb somit geltend machen. Der Besteller hat Anspruch auf Freigabe von
Sicherheit, wenn der Nennwert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die gesicherten
Forderungen um 50 % übersteigen.

5. Gewährleistung und Schadensersatz Liegen bei Gefahrübergang Sachmängel des
Liefergegenstandes vor, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachlieferung oder
Neulieferung. Die Neulieferung kann auf die von den Sachmängeln betroffenen Teile des
Liefergegenstandes beschränkt werden. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Schadenseratzansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Liefer-
gegenstandes sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder aber der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Beruht die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht auf einfacher Fahrlässigkeit, haften wir nur für den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns eine Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz trifft. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall
der verzögerten Auslieferung. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Mängeln des Liefergegenstandes verjähren binnen 12 Monaten nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.

6. Abschließende Bestimmungen Gerichtsstand für kaufmännische Besteller ist Kaarst. Wir können
aber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers klagen. Es findet ausschließlich Deutsches
Recht Anwendung. Das gilt nicht für die CISG. Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages unwirksam,
bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt, es sei denn, die Unwirksamkeit beeinträchtigte
wesentliche Grundzüge. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Lücke im Vertrag herausstellt.
Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, mit uns eine Regelung zu vereinbaren, die die Parteien
getroffen hätten, hätten sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung oder aber die Lücke
bedacht.

I.V.S. Industriegüter Handelsgesellschaft, August- Thyssen-Str. 8, D - 41564 Kaarst-Holzbüttgen
Stand 01.01.2008